Das R im Kreis ® und das Zeichen TM im Markenrecht - das müssen Sie über Schutzrechtsymbole wissen (2024)

Das R im Kreis ® und das Zeichen TM im Markenrecht - das müssen Sie über Schutzrechtsymbole wissen (1)

Inhaltsverzeichnis:

1.Werbung mit markenrechtlichen Schutzrechtsymbolen
2.Das Rim Kreis ® - eingetragene Marke
3.Das Zeichen TM
4.Warum kann die Benutzung der markenrechtlichen Schutzhinweise risikobehaftet sein?
5.Wann kann also eine Irreführung durch die Verwendung vom ® oder TM vorliegen?
6.Unser Tipp

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, haben Sie sicherlich bereits mehrfach Schutzrechtsymbole neben Markenzeichen gesehen. Vielleicht haben Sie auch selbst diese Symbole, auch Schutzrechthinweise genannt, im Rahmen Ihres Produktangebots verwendet, sei es im Zusammenhang mit Waren, die Sie von Lieferanten oder Herstellern bezogen haben und im Online-Shop weitervertreiben, oder sogar mit Blick auf Ihre eigenen Marken. Aber was genau ist die Funktion derartiger Schutzrechthinweise und was müssen Sie diesbezüglich beachten, um rechtssicher zu handeln? Wir informieren Sie in diesem Blogbeitrag.

Werbung mit markenrechtlichen Schutzrechtsymbolen

Wir leben in einer globalisierten Welt, in der der Informationsaustausch über vielfältige Kanäle stattfindet. Kleine und größere Unternehmen etablieren sich immer stärker im E-Commerce und nehmen die Vorteile, insbesondere die Reichweite digitaler Medien, in Anspruch, um mit Ihrer Kundschaft im Inland und grenzüberschreitend zu kommunizieren. Gerade im Bereich der Kundenkommunikation spielt der Aufbau erfolgreicher Unternehmensmarken eine wesentliche Rolle. Denn starke Marken führen zu langfristiger Kundenbindung und können die angebotenen Produkte in Markenartikel („branded products“) verwandeln. Marken erzeugen Wertschätzung und Vertrauen und sind auch für den Online-Handel unverzichtbar. Weitere grundsätzliche Informationen zur Bedeutung der Marken an sich finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.Vor diesem Hintergrund ist es kaum verwunderlich, dass sich Unternehmen immer öfter des Instruments der Werbung bedienen, um auf ihre Marke explizit hinzuweisen und ihr Markenimage dadurch zu pflegen. Da Marken häufig als besondere Auszeichnung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen dienen, sind Schutzrechtsymbole wie ® oder TM ein wichtiges Werbeinstrument. Zugleich erzeugen sie eine abschreckende Wirkung, indem sie bekanntgeben, dass die rechtswidrige Nutzung einer Marke rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Das R im Kreis ® - eingetragene Marke

Das R im Kreis (Registered Trademark) stammt aus dem angloamerikanischen Markenrecht und bezeichnet eine formal eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke. Seiner Beifügung zu einem bestimmten Markenzeichen entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt und eine Berechtigung zur Markennutzung besteht. Dadurch soll jede und jeder die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Registerrecherche über den Bestand des Markenrechts zu informieren.

In den USA ist das Anbringen des ® Symbols tatsächlich zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs im Markenrecht. Im deutschen Recht hingegen besteht keine Verpflichtung, auf Markenrechte im Zusammenhang mit der Benutzung des jeweiligen Produkts besonders hinzuweisen. Das Anbringen des Symbols könnte jedoch durchaus bei der Beurteilung der Frage eine Rolle spielen, ob eine Marke tatsächlich benutzt wird – Marken müssen nämlich nach Ablauf der so genannten Benutzungsschonfrist benutzt werden, denn ansonsten können sie auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden.

Das ZeichenTM

Das Kürzel „TM“ steht für „Unregistered Trademark“ und stammt ebenfalls aus dem angloamerikanischen Rechtssystem. Es handelt sich hier um den Hinweis, dass ein Markenzeichen zwar bereits angemeldet, aber noch nicht in das amtliche Markenregister eingetragen wurde. Es soll damit also kommuniziert werden, dass das Zeichen rechtlichen Schutz beansprucht, allerdings eben (noch) nicht in Form einer eingetragenen Registermarke. In Deutschland ist für viele die Bedeutung des Zeichens weniger bekannt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollen die angesprochenen Verkehrskreise das TM von dem Symbol ® jedoch unterscheiden können und gerade nicht von einer bereits eingetragenen Marke ausgehen (so etwa KG Berlin, Beschluss v. 31.05.2013, Az.: 5 W 114/13).

Warum kann die Benutzung der markenrechtlichen Schutzhinweise risikobehaftet sein?

Die Benutzung von Schutzrechtsymbolen wie dem R im Kreis oder TM kann für Sie als Online-Händlerin oder -Händler interessant sein, denn dadurch machen Sie insbesondere deutlich, dass das jeweilige Zeichen oder Logo rechtlichen Schutz genießt. Vielleicht handelt es sich dabei um Ihre eigene Marke und Sie möchten auch gegenüber der Konkurrenz kommunizieren, dass ihre unerlaubte Verwendung unmittelbare rechtliche Ansprüche zu Ihren Gunsten auslösen kann. Die Verwendung der Schutzrechthinweise kann allerdings unter Umständen rechtlich problematisch sein. Denn derartige Symbole stellen letztlich Werbeangaben im geschäftlichen Verkehr dar, die wahr und transparent sein müssen. Unwahre Angaben können die Kundschaft unmittelbar täuschen. Aber auch die missverständliche Werbung birgt die Gefahr der Irreführung bzw. Täuschung. Daher müssen Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch die Konkurrenz, vor einer Irreführung durch unrichtige oder missverständliche Verwendung von Schutzrechtshinweisen geschützt werden.

Wann kann also eine Irreführung durch die Verwendung vom ® oder TM vorliegen?

Mit Blick auf das „R im Kreis“ kann es zur Täuschungsgefahr insbesondere dann kommen, wenn entweder das Zeichen, auf das das Symbol Bezug nimmt, überhaupt nicht als Marke eingetragen wurde, oder die Person, die das Zeichen verwendet, zur Nutzung nicht berechtigt ist.Wenn Sie also für Ihren Shop ein schönes, innovatives Logo entwickelt haben, dieses jedoch nicht als registrierte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) rechtlichen Schutz genießt, dürfen Sie das ® Symbol nicht benutzen, denn eine solche irreführende Angabe kann zu einer kostenpflichtigen, lauterkeitsrechtlichen Abmahnung führen. Wenn Sie das Logo bereits als Marke angemeldet haben, könnten Sie in der Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung das TM-Symbol neben dem Logo platzieren. Auf diesem Wege signalisieren Sie, dass es sich „nur“ um eine angemeldete Marke handelt. Ab erfolgreicher Eintragung dürfen Sie dann das ® anbringen.Aber Vorsicht: Wird Ihre Marke nachträglich gelöscht, etwa infolge fehlender Benutzung nach Ablauf der Schonfrist, müssen Sie den Schutzrechthinweis entsprechend wieder entfernen.

Vorsicht ist ebenso geboten, wenn Sie sich dafür entscheiden, dass das R im Kreis Bestandteil Ihrer Marke werden sollte, d.h. Sie würden das Symbol in Ihr Zeichen/Logo bei der Anmeldung integrieren, damit es nachher faktisch „automatisch“ immer gemeinsam mit dem Zeichen in Erscheinung tritt. Dass dieses Vorgehen rechtlich problematisch sein kann, ergibt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 (BGH I ZB 11/13), in der es um die Eintragungsfähigkeit des folgenden Wort-Bildzeichens ging:

Das R im Kreis ® und das Zeichen TM im Markenrecht - das müssen Sie über Schutzrechtsymbole wissen (2)

Das Zeichen sollte dabei zum einen für Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, die einen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens aufweisen. Der BGH hielt dieses Zeichen deswegen für nicht eintragungsfähig, weil die Positionierung des ® Symbols innerhalb des Zeichens zur Täuschung geeignet sei. Denn das Symbol bezog sich ersichtlich nur auf den Wortbestandteil „grill meister“, der allerdings für sich genommen rein beschreibend für die gewählten Waren und Dienstleistungen wirkte und daher nicht eintragungsfähig war. Das Symbol darf demnach nicht im Zusammenhang mit (Teil-)Zeichen oder Markenbestandteilen stehen, die, isoliert betrachtet, nicht schutzfähig sind, etwa weil die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt.

Unser Tipp

Sowohl Ihre Kundschaft als auch die Konkurrenz verbindet mit einer eingetragenen Marke regelmäßig Qualitätsvorstellungen und eine gesteigerte Wertschätzung. Es ist daher sicherlich nachvollziehbar, wenn Sie sich entscheiden möchten, auf das Bestehen der eigenen gewerblichen Schutzrechte mittels Schutzrechtsymbole wie ® oder TM aufmerksam zu machen. Vor Anbringung des ® Symbols neben Ihrem Markenzeichen sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass das Anmeldeverfahren bereits abgeschlossen und Ihre Marke eingetragen wurde. Nur dann dürfen Sie nämlich das R im Kreis verwenden, ohne eine wettbewerbsrechtliche Irreführung zu riskieren. Das TM-Zeichen ist hingegen weniger problematisch und kann insbesondere vor Markeneintragung benutzt werden. Wenn das Zeichen jedoch insgesamt noch keinen rechtlichen Schutz beansprucht, eine Markenanmeldung also nicht erfolgt ist, sollten Sie lieber auf die Benutzung derartiger Symbole insgesamt verzichten.

Berücksichtigen Sie bitte noch, dass fremde Marken insgesamt nur unter bestimmten, teilweise engen Voraussetzung rechtssicher benutzt werden dürfen (Einzelheiten dazu finden Sie auch in diesem Blogbeitrag). Wenn eine rechtsverletzende Benutzung einer fremden Marke vorliegt, kann das Anbringen des ® Symbols durch Sie nichts daran ändern und es könnte eine Abmahnung folgen. Lassen Sie sich vorsorglich vorab einmal anwaltlich beraten, damit Sie etwaige Restrisiken diesbezüglich möglichst im Vorfeld unterbinden. Unsere Expertinnen und Experten im Markenrecht in Kooperation mit unserer Partnerkanzlei stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Über den Autor


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Lazar Slavov, LL.M. ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Sein Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität Bonn. Darauf folgte sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Mediengruppe RTL sowie der Bundesstadt Bonn. 2015 absolvierte er ein Masterstudium im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an der Universität Düsseldorf. Er war von Mai 2014 bis Februar 2018 als Rechtsanwalt im Fachbereich Marken- und Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE tätig und dort unter anderem für die Betreuung internationaler Mandate zuständig. Seit März 2018 ist er Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und seit Januar 2020 Rechtsanwalt bei der Kanzlei FÖHLISCH.

16.03.23

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Author: Lakeisha Bayer VM

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